Satzung

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Limbach e.V.

  1. Der Verein trägt den Namen FREIWILLIGE FEUERWEHR HÜNSTETTEN-LIMBACH
  2. Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Idstein eingetragen werden und trägt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist 65510 Hünstetten-Limbach
  1. Der Verein FREIWILLIGE FEUERWEHR HÜNSTETTEN-LIMBACH hat die Aufgabe
    a) das Feuerwehrwesen der Gemeinde Hünstetten-Limbach zu fördern,
    b) für den Brandschutz zu werben,
    c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
    d) die Jugendfeuerwehr zu fördern.
    e) Förderung des Feuerschutzes, des Arbeitsschutzes sowie des Katastrophen- und Zivilschutzes
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976, in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie gemeinwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
  5. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  1. Mit der Aufnahme in die FREIWILLIGE FEUERWEHR HÜNSTETTEN-LIMBACH verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Vereinssatzung.
  2. Dem Verein gehören an:
    a) die aktiven Mitglieder,
    b) die Mitglieder der Jugendabteilung,
    c) die passiven Mitglieder,
    d) die Ehrenmitglieder.
  3. Als aktive Mitglieder des Vereins sollten nur Einwohner aus Hünstetten-Limbach aufgenommen werden.
  4. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Abgabe der Bewerbung in seiner nächstfolgenden Vorstandssitzung. Die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen.

Die Zugehörigkeit der Mitgliedschaft endet mit

  1. dem Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erklären ist,
  2. dem Ausschluss (§ 7), der schriftlich begründet werden muss,
  3. dem Tod.

Als passive Mitglieder können im Verein unbescholtene Bürger aufgenommen werden, die sich zu einem regelmäßigen Beitrag in bestimmter Höhe verpflichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen:

  1. Besonders verdiente aktive Mitglieder oder die früher aktive Mitglieder waren.
  2. Andere Personen, die sich um das örtliche Brandschutzwesen und Vereinswesen besonders verdient gemacht haben.

Bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlung über 3 Monate hinaus, kann Ausschluss erfolgen.

Der Ausschluss wird mit schriftlicher Begründung durch den Vorstand ausgesprochen.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben.

Gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlicher Einspruch an den Vorstand zulässig.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig.

Von dem Zeitpunkt, ab dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand benachrichtigt worden ist, ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitgliedes. Dagegen bestehen ihre Verpflichtungen, die aus Anlass der Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstanden sind, fort.

  1. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Beitrages vom Zeitpunkt der Ernennung an, befreit.
  3. Spenden und Stiftungen unterliegen der Verwaltung des Vereins.
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird mittels SEPA erstmalig am 01.07.2014 abgebucht. Die folgenden Buchungen erfolgen immer am 1. Juli eines jeden Jahres. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, so erfolgt die Buchung am darauffolgenden Arbeitstag.
  5. Für Jugendliche wird der Mitgliedsbeitrag zum ersten Mal in dem Jahr erhoben, indem der Jugendliche/Aktive das 19. Lebensjahr erreicht.

Die Leitung und Verwaltung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der sich wie folgt zusammensetzt:

–          1. Vorsitzender
–          2. Vorsitzender
–          Wehrführer
–          Stellvertretender Wehrführer
–          Kassenwart
–          Stellvertretender Kassenwart
–          Schriftführer
–          Stellvertretender Schriftführer
–          1. Beisitzer
–          2. Beisitzer
–          Gerätewart
–          Stellvertretender Gerätewart
–          Jugendwart
–          Stellvertretender Jugendwart

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Wehrführer, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeweils 2 sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Das Amt des Wehrführers bzw. stellvertretenden Wehrführers und des 1. und 2. Vereinsvorsitzenden kann auch durch jeweils eine Person ausgeübt werden.
  3. Wahl und Amtsdauer: Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf 5 Jahre gewählt. Der Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Bei den Wahlen kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten ein entsprechender Antrag gestellt wird. Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  1. Leitung des Vereins und Verwaltung des Vereinsvermögens.
  2. Durchführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse und Verwirklichung der satzungsmäßigen Vorschriften.
  3. Beschlussfassung über die zur Erfüllung von Verpflichtungen des Vereins nötigen Ausgaben.
  4. Sitzungen.


Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Eine Sitzung des Vorstandes muss stattfinden, wenn es durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Verhandlungen des Vorstandes werden durch den Schriftführer aufgenommen.

Die Niederschrift muss in der nächsten Vorstandssitzung verlesen und durch den Vorstand genehmigt werden.

Sie muss durch den Schriftführer und ein weiteres Vorstandsmitglied unterschrieben werden.

Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern, den Mitgliedern der Jugendabteilung, den Ehrenmitgliedern und den passiven Mitgliedern. In jedem Geschäftsjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn:

  1. Es das Interesse des Vereins erfordert.
  2. Mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder in einem schriftlichen Antrag die Einberufung verlangt und den Zweck sowie die Gründe der Einberufung angibt.


Der Vorstand hat die Mitglieder in ortsüblicher Weise (Hünstetter Nachrichten), mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag einzuladen und ihnen gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

Ergibt sich bei der Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift (Protokollbuch) aufgenommen werden. Diese ist von dem Protokollführer, dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem Teilnehmer der Versammlung, der nicht dem Vorstand angehört, zu unterzeichnen.

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Kassenwart die Jahresabrechnung anzufertigen und sie mit den Belegen den Kassenprüfern vorzulegen. Die Kassen und Beitragsbücher können von den Kassenprüfern jederzeit geprüft werden, zum Jahresabschluss muss eine Prüfung erfolgen.

Bei Ausgabebelegen über Sachleistungen ist die Richtigkeit durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zu bescheinigen.

Der Vorstand kann von den Prüfergebnissen in Kenntnis gesetzt werden.

  1. Der Verein hält alljährlich eine Jahreshauptversammlung ab. Ihre Befugnisse sind im Besonderen:
  1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Entscheidung über eingegangene Anträge
  5. Änderung der Satzung
  6. Festsetzung der Vereinsbeiträge
  7. Wahl der Vorstandsmitglieder
  8. Wahl der zwei Kassenprüfer


Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Alljährlich scheidet mindestens ein Kassenprüfer aus. Er muss durch Neuwahl ersetzt werden.

  1. Einberufung der Jahreshauptversammlung
    Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Termin muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag in ortsüblicher Weise (Hünstetter Nachrichten) bekanntgegeben werden.
    Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstag bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
    Dringlichkeitsanträge können nur in der Jahreshauptversammlung gestellt werden, über die Anerkennung der Dringlichkeit entscheidet die Versammlung.
  2. Leitung der Jahreshauptversammlung
    Die Jahreshauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder eine anderes Vorstandsmitglied geleitet.
  3. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
    Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Protokoll
    Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung muss eine Niederschrift (Protokollbuch) aufgenommen werden. Diese ist von dem Protokollführer, dem 1. Vorsitzender oder dessen Stellvertreter und einem Teilnehmer der Versammlung, der nicht dem Vorstand angehört, zu unterzeichnen.

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn zwei aufeinanderfolgende außerordentliche Mitgliederversammlungen die Auflösung beschlossen haben. Die zweite Versammlung muss zwischen der 4. und 8. Woche nach der ersten Versammlung stattfinden. Zu den Beschlüssen der Auflösung ist jeweils eine Mehrheit von dreiviertel aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hünstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Brandschutz) zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht Idstein in Kraft.

Eintragung am 31.07.2015 im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden